vormals Anglerverein Kremmener See 1971 e.V.
Fassung vom: 20.04.2018
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Anglerverein Kremmener Seerose 1971 e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Er hat seinen Sitz in 16766 Kremmen
3. Er ist Rechtsnachfolger der Ortsgruppe II Kremmen des Deutschen Anglerverbandes der DDR.
4. Der Verein ist Mitglied des KAV Oberhavel e.V. und des Landesverbandes Brandenburg e.V. und erkennt deren Satzungen an.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine einheitliche, unabhängige Vereinigung von Anglern, die sich zum Ziel gesetzt hat das waidgerechte Angeln zu pflegen, zu verbreiten und zu verbessern. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Besondere Ziele sind:
a. Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns.
b. Pflege und Erhaltung der Gewässer im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes.
c. Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung des Artenschutzes.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- fördernde Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Aufnahme wird eine
Aufnahmegebühr fällig deren Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird. Die Satzung ist vollinhaltlich anzuerkennen und eine aktive Mitarbeit im Verein unabdingbar.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Natürliche und juristische Personen, die die Arbeit und die Zielsetzung des Vereines unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben aber keine Rechte und Pflichten in
Hinblick auf die Mitgliedschaft des Vereins im DAV.
§ 4 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung im Rahmen der Satzung. Es besteht das Recht, die Ausbildungs-möglichkeiten des Vereins zu nutzen und nach einer Prüfung die entsprechenden
Angelberechtigungen zu erwerben. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet sich satzungsgemäß zu
verhalten, die gefassten Beschlüsse und erlassenen Ordnungen im Verein einzuhalten, sich für den Satzungszweck einzusetzen und die festgelegten finanziellen Verpflichtungen (Mitgliedsbeiträge,
Startgeld usw.) ohne besondere Aufforderung bis zum 31.03. des Geschäftsjahres zu erfüllen. Die Mitglieder haben bei Feststellung von vereinsschädigendem Verhalten und Verstößen gegen die Satzung
den Vorstand zu informieren.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
2. durch Tod des Mitglieds.
3. durch Streichung bei Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn es länger als drei Monate ohne einen Stundungsantrag gestellt zu haben im
Rückstand ist.
4. durch Ausschluss. Er kann erfolgen
a. bei groben Verstößen gegen die Satzung und die erlassenen Ordnungen sowie gefassten Beschlüssen.
b. bei schwerer Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
c. wenn ein Mitglied wiederholt und erheblich Anlass zum Streit und Unfrieden innerhalb des Vereins gegeben hat.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehöhr gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten
Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinseigentum besteht
nicht.
§ 6 Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann der erweiterte Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a. zeitweiligen Entzug der Angelerlaubnis
b. Ausspruch einer Startsperre
c. Funktionsentzug
d. öffentliche Ermahnung
e. Verweis
Gegen Entscheidungen nach a. und b. ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der erweiterte Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Zu 1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich nach außen wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden allein oder
dem 2. Vorsitzenden mit dem Schatzmeister gemeinsam vertreten. Zum erweiterten Vorstand gehören weiterhin der Schriftführer, Gewässerwarte, Sportwarte, Frauenwarte, Jugendwarte und Objektwarte.
Die Wahl des Vorstands erfolgt im Zeitraum von drei Jahren. Die Funktionsausübung ist ehrenamtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der allgemeinen rechtlichen
Bestimmungen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand erlässt verbindliche Ordnungen.
Zu 2. Die Mitgliederversammlung findet in Form von Monatsversammlungen und einer jährlichen Hauptversammlung statt. Die Termine werden jährlich im Voraus geplant und den Mitgliedern als Einladung
in Form des Jahresprogramms bei der Kassierung übergeben. Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und auf der folgenden Mitgliederversammlung verlesen.
§ 8 Finanzen
Der Verein finanziert sich durch
- Mitgliedsbeiträge
- Gebühren
- Spenden
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Einnahmen aus vereinseigenen Einrichtungen
- Sammlungen
Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind Jahresbeiträge über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden und sind über ein vereinseigenes Konto zu führen, das vom Schatzmeister verwaltet wird. Über die Verwendung hat der
Vorstand (Schatzmeister) jährlich Rechenschaft auf der Jahreshauptversammlung zu geben.
§ 9 Revision
Durch die Mitgliederversammlung sind drei unabhängige Revisoren zu wählen. Sie prüfen die Kasse, die Bankbelege, das Buchwerk, die Einhaltung der Satzung sowie den Jahresabschluss. Diese
Kontrollen sind mindestens zweimal im Geschäftsjahr, davon einmal unmittelbar vor der Hauptversammlung durchzuführen. Die Revisionen sind zu protokollieren und der Hauptversammlung und dem
Vorstand vorzulegen.
§ 10 Entschädigungen
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Sie haben wie alle im Auftrag handelnden Personen Anspruch auf Ersatz von Auslagen,
die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet nicht bei Schäden und Verlusten, die anlässlich von Tagungen, Veranstaltungen und sonstigen Ausübungen von Verbandsrechten entstehen, gegenüber seinen Mitgliedern. Die
Mitglieder können Forderungen nur mit der im Besitz befindlichen erworbenen Versicherungsmarke über den Verein bzw. den KAVO e.V. an den Landesverband richten.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Viertel der
Mitglieder dieses beantragen und schriftlich begründen. Für eine Abstimmungsentscheidung zur Auflösung ist drei Viertel Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Nach beschlossener Auflösung wählt
die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit drei Liquidatoren, die die vermögensrechtliche Abwicklung vorzunehmen haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Kremmen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 12. Oktober 1991 beschlossen.
Die vorliegende Fassung enthält die in das Vereinsregister eingetragenen Änderungen vom 10.07.1992, 13.10.2001 und 09.07.2010 sowie die beschlossenen Änderungen vom 20.04.2018
Durch Veränderung der Gerichtszuständigkeit zum 01.08.2006 für Vereinsregistersachen im Land Brandenburg wird der Verein unter der Nummer VR 1317 NP beim Amtsgericht Neuruppin geführt.